Organspende – ein heikles Thema

Viele Menschen tun sich schwer mit dem Gedanken, dass nach dem Tod Organe entnommen werden. Viele Fragen tauchen auf und sind stark von persönlichen, religiösen und kulturellen Überzeugungen geprägt. Unterschiedliche Befürchtungen begleiten Menschen in diesem Thema. In diesem Bericht geben wir einen Einblick in das Thema der Organspende bzw. Organtransplantation.

Ist ein Organ, zum Beispiel das Herz oder die Leber krank oder funktionsunfähig, muss es durch ein gesundes Organ ersetzt werden, damit der Betroffene weiterleben kann. Dazu benötigt es eine Organspende, also eine Spende von Organen eines Menschen zur Transplantation in einen anderen Menschen. Diese Spende kann zu Lebzeiten (Lebendspende) oder nach dem Tod (postmortale Spende) erfolgen.

Wie ist den die rechtliche Lage in der Schweiz?
In der Schweiz besteht das Transplantationsgesetz (Transplantationsgesetz: SR 810.21), welches die Voraussetzungen der Transplantationen festlegt und dazu beiträgt, dass Organe und Gewebe sicher transplantiert werden können. Das geltende Transplantationsgesetz  definiert, unter welchen Voraussetzungen Organe, Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken verwendet werden dürfen und soll dazu beitragen, dass menschliche Organe, Gewebe oder Zellen für Transplantationszwecke zur Verfügung stehen. Das Bundesgesetz soll Missbräuche im Umgang mit Organen verhindern und schützt die an einer Transplantation Beteiligten. Das Transplantationsgesetz wird ergänzt durch sechs Verordnungen:
Am 15. Mai 2022 hat die Schweizer Stimmbevölkerung der Änderung des Transplantationsgesetz zugestimmt. Das neue Gesetz tritt voraussichtlich frühestens ab 2026 in Kraft.

Was ändert sich?
Nach dem neuen Transplantationsgesetz gelten alle Personen ab 16 Jahren als Organspendende, es sei denn, sie haben sich dagegen ausgesprochen. Das heisst konkret, eine Person muss der Entnahme ihrer Organe nicht mehr zustimmen, sondern Widerspruch äussern, wenn sie ihre Organe nicht spenden möchte.

Warum ist dieses Thema so wichtig?
Per 31.12.2024 waren 1283 Menschen auf der Warteliste für eine Organspende (ohne Lebendspende), 522 Menschen wurden transplantiert und 73 Menschen sind verstorben, weil nicht rechtzeitig ein Organ gefunden werden konnte. Laut Swisstransplant gibt es in der Schweiz weniger Organspendende als in den meisten europäischen Ländern. Pro Million Einwohnende spendeten bei uns 19 verstorbene Personen ihre Organe.
Rekordhalter ist Spanien mit einer mehr als doppelt so hohen Spenderate. Durch die Änderung des oben beschriebenen Gesetzes (Widerspruchslösung) soll sich dieser Wert in der Schweiz erhöhen.

Wer regelt den die Verteilung der Organe?
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) beauftragt Swisstransplant mit der Führung der Warteliste der Organempfangenden und ist für die gesetzeskonforme Zuteilung der Organe zuständig. Seit 2009 ist die Stiftung von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) beauftragt, die im Transplantationsgesetz festgehaltenen Aufgaben der Kantone auf dem Gebiet der Organ- und Gewebespende national zu koordinieren, diese zusammen mit den Organspendenetzwerken im In- und Ausland sicherzustellen und Synergien zu nutzen. Ausserdem koordiniert sie die Transportlogistik und führt die Kostenabrechnung im Spendeprozess unter Einhaltung der Auflagen zur Qualitätssicherung im Organspendeprozess. Die Zuteilung eines gespendeten Organs folgt strikt nach der Organzuteilungsverordnung, die an das Transplantationsgesetz angelegt ist. Im Wesentlichen wird die Warteliste nach folgenden Kriterien geführt:
  • Medizinische Dringlichkeit
  • Medizinischer Nutzen
  • Spezifische Prioritätenmerkmale (z.B. Kinder, seltene Blutgruppe)
  • Wartezeit
Warum soll ich mich mit dem Thema beschäftigen?
Aktuell isteine Organspende nur möglich, wenn dazu eine Einwilligung vorliegt und der Hirntod der spendenden Person zweifelsfrei festgestellt wurde. Ob eine Person für oder gegen eine Organspende ist, liegt ganz bei dieser Person. Was zählt ist, dass sich die Person entscheidet. Durch eine Entscheidung kann eine Person für Sicherheit und Klarheit sorgen und somit im Ernstfall die Angehörigen entlasten.
Diese Entscheidung soll schriftlich festgehalten werden. Dazu stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
  • Organspendekarte
  • Patientenverfügung
  • Elektronisches Patientendossier (EPD)
  • oder Vergleichbarem

Überall wo der eigene Willen festgehalten werden kann, besteht die Möglichkeit ein JA oder NEIN eizutragen.

Helfen Sie mit, Informieren Sie sich, halten Sie Ihren Willen fest. Weitere, umfangreiche Informationen finden Sie bei Swisstransplant.