Kosten
Krankenkassenpflichtige Leistungen
Bei einer ärztlichen Verordnung werden die Kosten von der Grundversicherung Ihrer Krankenkasse gedeckt. Ausgenommen sind die Patientenbeteiligung pro Behandlungstag, der Selbstbehalt und die allfällige Franchise. Die Tarife für die Langzeitpflege, wie unten beschrieben, gelten gemäss Art. 7a KLV. Die KLV-Leistungen werden von Ihrer Krankenkasse (Grundversicherung) abzüglich Franchise und 10% Selbstbehalt übernommen. Die kleinste Verrechnungseinheit beträgt 10 Minuten, anschliessend werden Leistungen auf 5 Minuten aufgerundet. Die Patientenbeteiligung entfällt zudem bei Personen unter 18 Jahren oder wenn die Leistungen statt durch die Krankenversicherung durch eine andere Versicherung übernommen werden, wie z.B. die Unfall-, Invaliden- oder Militärversicherung. Dann gelten die Tarife der entsprechenden Versicherung.
Kanton ZH | Kanton SG | |
KLV a Abklärung und Beratung | CHF 76.90/Stunde | CHF 76.90/Stunde |
KLV c Grundpflege | CHF 63.00/Stunde | CHF 63.00/Stunde |
KLV b Behandlungspflege | CHF 52.60/Stunde | CHF 52.60/Stunde |
Patientenbeteiligung | 10% der verrechneten Kosten für Pflegeleistungen nach KLV, max. CHF 7.65/Tag | 20% des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags nach KLV, max. CHF 15.35/Tag |
Nicht-krankenkassenpflichtige Leistungen
Die Verrechnung erfolgt gemäss nachfolgenden Tarifen und wird den Klienten direkt in Rechnung gestellt. Keine Übernahme durch die Krankenkasse oder Versicherungen.
Dienstleistung |
Tarif |
Begleitung, Anwesenheit nach Zeit | CHF 65.00/Stunde |
Anfahrtsweg (bei allen Nicht-KLV-Leistungen) | effektive Kosten |
Umtriebsentschädigung für vergebliche Besuche oder nicht fristgerechte Abmeldung 24 Stunden im Voraus (ausser Notfälle und nicht selbstverschuldete Gründe) | CHF 70.00/Ereignis |
Pauschale Medikamenten-, Material-, Geräte-, und Hilfsmittellieferungen |
CHF 55.00/Stunde |
Administrativer Aufwand
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CHF 90.00/Stunde |
Nachttarif 20:00-07:00 Uhr
*Der eigentliche Einsatz ist i.R. eine kassenpflichtige Leistung. |
CHF 45.00/Stunde |
Spezialfall ausserkantonale Spitexleistungen
Wohnen Sie in unserem Einzugsgebiet und möchten einen pflegebedürftigen Angehörigen für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt wie zum Beispiel Ferien bei Ihnen zu sich nehmen? Dies ist möglich gemäss Art. 25 Abs. 5 KVG. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, gerne beraten wir Sie zum Ablauf der Finanzierung.